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Allgemeine Geschäftsbedingungen Amazonas Granit GmbH & Co. Naturstein KG

I. Geltungsbereich
1. Nachfolgende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil unserer Angebote sowie Auftragsbestätigungen und sonstiger Vertragsannahmeerklärungen und damit Grundlage der mit uns abgeschlossenen Kauf- und Werklieferungsverträge. Für Bauleistungen gelten, soweit der Besteller juristische Person ist oder die Bauleistung an den Gewerbebetrieb des Bestellers erfolgt, zu allererst die Regelungen der VOB/B in der jeweils gültigen Fassung.
Zusätzlich gelten, soweit mit dem Inhalt der VOB/B vereinbart (Geltungserhalt), die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ist der Besteller Verbraucher, gelten für Kauf- bzw. Werklieferungsverträge sowie für Bauverträge die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind ausgeschlossen, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen der unter I. 1. aufgezählten Art gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend, auch wenn sie in Ergänzungs- und Folgeaufträgen nicht ausdrücklich vereinbart sind.


II. Vertragsinhalt
1. Inhalt und Umfang unserer Leistungen, gleich ob aus Kauf-, Werk- und Bauverträgen, werden durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch einen schriftlich abgeschlossenen Kauf-, Werk- oder Bauvertrag bestimmt. Unsere vorvertraglichen Mitteilungen, insbesondere Angebote, Baubeschreibungen, Kostenanschläge sind insoweit freibleibend. Dies gilt auch für Angaben in Prospekten, Merkblättern und sonstigen Hinweisen, die nur dann Gültigkeit haben, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist.
2. Erklärungen unsererseits im Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten keine Übernahme einer Garantie. Eine solche ist ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren.

 
III. Lieferung und Einbau von Natursteinplatten
1. Natursteinplatten werden in Farbe, Stärke und Bearbeitung nie einheitlich geliefert. Abweichungen in Farbe und Bearbeitung sind, soweit genehmigungsfähig, hinzunehmen. Für Abweichungen in der Stärke gilt eine Toleranz von mindestens 10 %.
2. Wegen der natürlichen Eigenschaften der Natursteinprodukte berechtigen vorkommende offene Stellen, Adern, Farbschwankungen und Unterschiede in Struktur und Zeichnung nicht zu Beanstandungen, soweit hierdurch die Brauchbarkeit nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt ist. Sachgemäße Kittungen und Verspachtelungen sind zulässig.

 
IV. Gefahrübergang, Abnahme
Die Gefahr geht auf den Besteller/Auftraggeber über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist,
a) sobald die Ware (bei Kaufvertrag) aus dem realisierten Auftrag unser Werk verlässt. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers/Auftraggebers wird die Ware von uns gegen Bruch-, Transport- und andere Schäden versichert.
b) bei Lieferung und Verlegung oder Errichtung geht die Gefahr am Tag der Übergabe, der Abnahme oder der Ingebrauchnahme über.
c) wenn unsere Lieferung und Leistung auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) sich verzögert, so geht die Gefahr ab Beginn der Verzögerung auf ihn über.


V. Lieferzeit, Verzug
1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber.
2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger, unvorhersehbarer, außergewöhnlicher oder unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten etc., verlängert sich - auch wenn diese Umstände beim Vorlieferanten eintreten - die Leistungszeit und Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.
3. Bei eigenem Verzug oder Unmöglichkeit der Leistung sind wir zu Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet.

 
VI. Preise
1. Die von uns angegebenen Preise verstehen sich ab Werk, netto, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackung und Verlegung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Trotz verbindlicher Preisabsprache sind wir berechtigt, Preisberichtigungen vorzunehmen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch zusätzliche öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten, deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren bei Lohn- und Materialkosten eintreten. Letzteres gilt auch dann, wenn aus vom Besteller/Auftraggeber zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) sich die Materialbeschaffung verteuert.

 
VII. Verlegung von Materialien aus Naturstein
Der Besteller/Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) Räumung der zu bearbeitenden Flächen,
b) Gestellung von Baustrom und -wasser bis zur Verwendungsstelle,
c) verschließbare Lagerungsmöglichkeiten für Materialien und Werkzeuge sowie Maschinen,
d) Heizung und allgemeine Beleuchtung.


VIII. Zahlung
1. Es gelten die Zahlungsbedingungen auf der Vorderseite unserer Rechnung.
2. Zahlungen dürfen nur an den Absender erfolgen, nicht an Vertreter.
3. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter Vorbehalt ihrer Einlösung, Diskontierungsmöglichkeit sowie sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung entstehender Kosten durch den Besteller/Auftraggeber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers/Auftraggebers.
4. Tritt der Besteller/Auftraggeber vom Vertrag zurück, ohne dass wir dafür die Ursache gesetzt haben, oder im Falle des Rücktritts durch uns, aus Gründen die vom Besteller/Auftraggeber zu vertreten sind, ist der Besteller/Auftraggeber verpflichtet, soweit unsererseits noch keine Leistung erfolgt ist, 25 % des Auftrags- oder Vertragswertes als entgangenen Gewinn zu vergüten (pauschalierter Schadenersatz). Sind unsererseits bereits (Teil-) Leistungen erbracht worden, gilt gleiches - neben dem vertraglichen Vergütungsanspruch - für die noch nicht erbrachten Leistungen.
5. Zu einer Aufrechnung ist der Besteller/Auftraggeber nur berechtigt, wenn die Gegenforderung von uns anerkannt oder diese rechtskräftig festgestellt ist.

 
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Lieferungen und Leistungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher von uns aufgemachten Forderungen - bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung - gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftiger oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsleistungen jegliche Beeinträchtigungen des Eigentums zu unterlassen und im Falle des Zugriffs Dritter den Auftragnehmer unverzüglich darüber zu informieren.
3. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge ist der Auftragnehmer zu keiner weiteren Leistung verpflichtet. Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so kann der Auftragnehmer nach Androhung für sämtliche noch ausstehende Lieferungen aus allen Abschlüssen Bezahlung vor Lieferung der Ware verlangen.


X. Gewährleistung
1. Mängelansprüche des Bestellers/Auftraggebers bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
2. Ist der Besteller/Auftraggeber eine juristische Person oder ein Gewerbetreibender, gilt für Kauf- und Werklieferungsverträge eine Rüge- bzw. Beanstandungsfrist von drei Tagen ab dem Empfang der Ware als vereinbart. Die Mängelrüge bedarf der Schriftform. Die Frist ist gewahrt, wenn die Mängelrüge innerhalb von drei Tagen ab Empfang der Ware per Post, Telefax oder E-Mail bei uns eingeht. Nach Ablauf der Rüge-, Beanstandungsfrist können Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln nur geltend gemacht werden, wenn die Mängel bei sorgfältiger Überprüfung der gelieferten Ware nicht hätten erkannt werden können.
3. Bei Verlegung von Natursteinplatten oder sonstigen Naturstein-Materialien ist der Besteller/Auftraggeber verpflichtet, uns zur Beseitigung der Mängel zwei Nachbesserungsversuche innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 10 Tagen einzuräumen, bevor der Rücktritt erklärt werden kann.
4. Der Besteller/Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass bestimmte Naturstein-Materialien, wie Solnhofener-Platten und Jura-Marmor, wie auch andere Kalksandsteine nicht absolut frostsicher und witterungsbeständig sind, so dass bei Verlegung im Außenbereich Frost- und Feuchteschäden entstehen können. Gewährleistungsansprüche hieraus ergeben sich für den Besteller/Auftraggeber nur dann, wenn Frostsicherheit und Witterungbeständigkeit unsererseits ausdrücklich schriftlich zugesichert sind.
5. Soweit wir danach für fehlende Frostsicherheit oder Witterungsbeständigkeit von Solnhofener-Platten, Jura-Marmor oder anderen Kalksandsteinen Gewährleistung zu übernehmen haben, beschränkt sich diese bei Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen auf Ersatzlieferung, oder - soweit diese nicht möglich ist - auf Rückzahlung des Kaufpreises. Weitergehende Schadenersatzansprüche, etwa wegem erforderlicher Abbruch- oder Neuverlegungsarbeiten sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


XI. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Für unsere Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ausschließlicher Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in 12249 Berlin.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist - je nach sachlicher Zuständigkeit - das Amtsgericht Berlin Charlottenburg oder das Landgericht Berlin.

 
XII. Datenspeicherung
Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern.

 
XIII. Rechtswirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.

 

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